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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99 (https://dejure.org/1999,12132)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.1999 - L 5 KR 52/99 (https://dejure.org/1999,12132)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 1999 - L 5 KR 52/99 (https://dejure.org/1999,12132)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Diese Auffassung stütze man auch auf die Urteile des Bundessozialgeichts vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85, und vom 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es sachgerecht, die als ständig zu bezeichnende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflichtigkeit einer lohnsteuerfreien Abfindung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 180 Abs. 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung (vgl. Urteile des BSG vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36, 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 39, und 21.02.1990, Az. 12 RK 15/89 = USK 9093) bei der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen.

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Diese Auffassung stütze man auch auf die Urteile des Bundessozialgeichts vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85, und vom 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es sachgerecht, die als ständig zu bezeichnende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflichtigkeit einer lohnsteuerfreien Abfindung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 180 Abs. 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung (vgl. Urteile des BSG vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36, 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 39, und 21.02.1990, Az. 12 RK 15/89 = USK 9093) bei der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen.

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Einerseits bestand im vorliegenden Falle keine Mindestberücksichtigungspflicht der Beklagten im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die streitbefangene Abfindung wäre nämlich bei einem dem Kläger vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung nicht zugrunde zu legen gewesen, weil sie als Entschädigung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden ist und sich daher der zeitlich vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zuordnen läßt (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Diese Korrektur kann in zwei Richtungen erfolgen: Einmal daß vorhandene Einnahmen außer acht bleiben, weil sie die Leistungsfähigkeit nicht erhöhen - z.B. bestimmte Sozialleistungen wie etwa laufende Leistungen der Sozialhilfe (BSGE 56, 101), der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sowie ein vom Sozialhilfeträger übernommener Krankenversicherungsbeitrag (BSGE 64, 100), die Witwen-Grundrente nach dem BVG (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 8) -.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89

    Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ; Ausgleich der mit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es sachgerecht, die als ständig zu bezeichnende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflichtigkeit einer lohnsteuerfreien Abfindung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 180 Abs. 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung (vgl. Urteile des BSG vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36, 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 39, und 21.02.1990, Az. 12 RK 15/89 = USK 9093) bei der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen.
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 70/80

    Sozialhilfeempfänger - Grundlohn - Unterbringung in einem Heim - Lebensunterhalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Diese Korrektur kann in zwei Richtungen erfolgen: Einmal daß vorhandene Einnahmen außer acht bleiben, weil sie die Leistungsfähigkeit nicht erhöhen - z.B. bestimmte Sozialleistungen wie etwa laufende Leistungen der Sozialhilfe (BSGE 56, 101), der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sowie ein vom Sozialhilfeträger übernommener Krankenversicherungsbeitrag (BSGE 64, 100), die Witwen-Grundrente nach dem BVG (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 8) -.
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79

    Witwengrundrente - Beitragszuschuß - Sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99
    Diese Korrektur kann in zwei Richtungen erfolgen: Einmal daß vorhandene Einnahmen außer acht bleiben, weil sie die Leistungsfähigkeit nicht erhöhen - z.B. bestimmte Sozialleistungen wie etwa laufende Leistungen der Sozialhilfe (BSGE 56, 101), der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sowie ein vom Sozialhilfeträger übernommener Krankenversicherungsbeitrag (BSGE 64, 100), die Witwen-Grundrente nach dem BVG (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 8) -.
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